Satzung

 

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Mühlheim

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Mühlheim“ und hat seinen Sitz in Mörnsheim / Ortsteil Mühlheim. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit den Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.).

1.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Mühlheim, insbesondere durch

die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Ebenso verfolgt der Verein die kulturellen Zwecke.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

2.4. Zur Erweisung der letzten Ehre bei Beerdigungen eines verstorbenen Vereinsmitglied, in Mühlheim mit Musik und Fahnenabordnung. In den umliegenden Landkreisen mit einer Fahnenabordnung.

 

§ 3 Mitglieder

3.1. Der Verein besteht aus:

3.1.1. Aktive Mitglieder, Feuerwehrdienstleistende ab dem 16. Lebensjahr

3.1.2. Aktive Mitglieder, Feuerwehranwärter/in ab dem 14. Lebensjahr

3.1.3. Passive Mitglieder, = ehemalige Feuerwehrdienstleistende die aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind

3.1.4. Passive Mitglieder

3.1.5 Ehrenmitglieder

3.2. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst nach Vollendung des 60. Lebensjahres, oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden werden passive Mitglieder. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der aktive Dienst endet mit Vollendung des 60. Lebensjahr. Zusatz für den aktiven Dienst: Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Feuerwehrtauglichkeit vorzulegen.

4.2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

4.3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.

4.5. Die Mitglieder sollten ihren Wohnsitz in Mühlheim haben.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet

5.1.1. mit dem Tod des Mitglieds

5.1.2. durch Austritt

5.1.3. durch Streichung von der Mitgliederliste

5.1.4. durch Ausschluß

5.2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

5.3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

5.4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

6.2. Ehrenmitglieder, Feuerwehranwärter und Mitglieder, die mit Vollendung des 60. Lebensjahr aus dem aktiven Dienst ausscheiden, sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

8.1.1. dem 1. Kommandanten der zugleich 1. Vorstand ist

8.1.2. dem 2. Kommandanten der zugleich 2. Vorstand ist

8.1.3. dem Schriftführer

8.1.4. dem Kassenwart

8.1.5. und bis zu 6 Beiräten, bei denen der Jugendwart, der Fahnenträger sowie der Gerätewart im Vorstand mit

vertreten sein sollte, sofern diese damit einverstanden sind.

 

8.2. Die unter Absatz 8.1. Nr. 8.1.1./8.1.2./8.1.3./8.1.4./8.1.5. genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der 1 und 2 Kommandant ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahl im Amt.

8.3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

8.4. Die Ernennung und Absetzung von Dienstgraden ist nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz ausschließlich Aufgabe des Kommandanten.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

9.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

9.1.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

9.1.2. Einberufung der Mitgliederversammlung

9.1.3.Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

9.1.4. Verwaltung des Vereinsvermögens

9.1.5. Erstellung des Jahres und Kassenberichtes

9.1.6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern

9.1.7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 10 Gerichtsbarkeit und Rechtsfähigkeit

10.1. Der Vorstand nach §26 BGB ist der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Jeder vertritt den Verein stets einzeln

 

§ 11 Sitzungen des Vorstandes

11.1. Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1 Kommandanten, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

11.2. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 12 Kassenführung

12.1. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

12.2. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

13.1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

13.1.1. Entgegennahme des Jahres und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes

13.1.2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

13.1.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

13.1.4. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

13.1.5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands

 

13.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

13.3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

13.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

14.1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

14.2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied stimmberechtigt.

Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit, (Satzungsänderung, Auflösung des Vereines Absatz 14.3.) ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

14.3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich, zur Auflösung des Vereins ist eine 9/10 Mehrheit erforderlich.

14.4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.

Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

14.5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

14.6. Die Wahl des 1 und 2 Kommandanten hat ausschließlich nach dem Bayerischen – Feuerwehrgesetz (BayFwG) Art 8 Absatz 2/3/4 und 5 zu erfolgen

 

§ 15 Ehrungen

15.1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

15.1.1. das Feuerwehrzivilabzeichen

15.1.2. die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

15.2. Für langjährige Mitgliedschaften: Ehrungen für 25, 40, 50, 60, ......jährige Mitgliedschaft

15.3. Ein Beschluß des Vorstandes ist für die Festlegung der Ehrungen erforderlich.

15.4. Die Ehrungen des Freistaates Bayern und des Deutschen Feuerwehrverbandes stehen (mit Ausnahme der Zivilauszeichnungen) ausschließlich den Aktiven zu.

 

 

 

 

 

 

§ 16 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

§ 17 Beschluß der Satzung

Diese Satzung tritt an Stelle der in der Mitgliederversammlung am 11.12.1993 beschlossenen.

Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 03.03.2001 beschlossen. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.12.1993 außer Kraft.

 

 

 

 

 

Mühlheim, 03.03.2001

 

 

 

 

 

1. Kommandant                                                                                  2. Kommandant

Schlicker Rudolf                                                                                Bader Matthias

 

 

 

Die Richtigkeit über die Annahme dieser Satzung anlässlich der Mitgliederversammlung vom 10.3.2001wird hiermit betätigt:

Mühlheim, 03.03.2001

 

Unterschriften von sieben Mitgliedern

 

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7.        ...........................................................................

 

1. Ausfertigung Freiwillige Feuerwehr Mühlheim

2. Ausfertigung Marktgemeinde Mörnsheim

3. Ausfertigung Landratsamt Eichstätt zur Weiterleitung an das Finanzamt Ingolstadt

4. Ausfertigung Registergericht beim Amtsgericht Ingolstadt

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